Wichtige Informationen zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025
Betreff: Wichtige Informationen zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025
Sehr geehrte Mandanten,
mit der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz ist es offiziell: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen grundsätzlich verpflichtend.
1. Was bedeutet das für die Sie als unser Mandant?
Ab Januar 2025 erhalten Sie von uns Ihre Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format. Das bedeutet, Sie erhalten Ihre Rechnung als PDF-Dokument im gewohnten Layout (mit anhängendem strukturierten Datensatz). Die elektronische Rechnung erfüllt bereits heute die gesetzlichen Regelungen des Wachstumschancengesetzes.
So einfach geht's:
Sie können bereits jetzt auf die elektronische Zustellung ihrer Rechnungen umstellen. Teilen Sie hierfür uns einfach in dem folgenden Online-Formular ihre E-Mail-Adresse mit. Sofern Sie unsere Rechnungen bereits elektronisch per E-Mail erhalten, sind für Sie keine weiteren Schritte nötig.
Link zum Fragebogen: https://forms.gle/2jyeJw99DdyY75yz9
Hinweis! Kopieren Sie den Link und fügen Sie den Link in ihren Browser ein. Ansonsten erhalten Sie gegebenenfalls eine Meldung, dass Sie ihren Browser vorher aktualisieren müssen.
2. Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?
Stichtag 01.01.2025:
Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen (per E-Mail) empfangen können.
Es dürfen aber noch weiterhin Papierrechnungen verschickt werden.
Andere elektronische Rechnungsformate (z.B. PDF) sind ebenfalls weiterhin zulässig.
Betroffen ist nur den Empfang von Rechnungen von inländischen Lieferanten. Ausländische Lieferanten können Ihnen nach wie vor Rechnungen in sämtlichen Formaten übersenden.
Wenn Sie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber stellen, müssen Sie diese ab dem 1. Januar 2025 in elektronischer Form übermitteln.
Stichtag 01.01.2027:
Rechnungssteller mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro müssen ab 01.01.2027 im B2B Bereich E-Rechnungen versenden.
Rechnungssteller mit einen Vorjahresumsatz bis max. 800.000 Euro können bis 31.12.2027 weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen verschicken, sofern der Rechnungsempfänger zugestimmt hat.
Stichtag 01.01.2028:
Ab dem 01.01.2028 gelten keine Übergangsregelungen mehr
Damit besteht – laut aktuellem Gesetzesstand – ab 01.01.2028 für jedes Unternehmen im B2B-Bereich die E-Rechnungspflicht, d.h. E-Rechnungen müssen erstellt und übermittelt werden können.
Was Sie jetzt wissen müssen:
Wie schreibe ich als Unternehmer zukünftig Rechnungen: Wir gehen davon aus, dass alle Rechnungssoftwareanbieter bis spätestens zum 01.01.2028 die gesetzlichen Regelungen entsprechend umgesetzt haben und Sie bis spätestens zu diesem Stichtag ihre Rechnungen elektronisch an ihre Kunden versenden können.
Bereiten Sie sich bereits jetzt auf die Umstellung vor: Fordern Sie von ihren Kunden bereits zeitnah deren Rechnungs-E-Mail-Adresse an, damit Sie den zukünftig korrekten Versand ihrer Rechnungen sicherstellen können.
3. Was bedeutet das für Sie als Privatperson?
· Privatpersonen sind von der Umstellung nicht betroffen. Sie sind nicht verpflichtet E-Rechnungen empfangen zu müssen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Heffe & Markert Steuerberatungsgesellschaft mbH