LOHNSTEUER: Gesetzesänderungen ab 1. März 2022

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in der Gesetzgebung ab 01. März 2022 im Überblick:

Impfpflicht für Pflegepersonal:

Ab dem 15. März 2022 greift eine Impfpflicht für Arbeitnehmer gesundheitsbezogener Einrichtungen wie Pflegeheime, Tageskliniken und Arztpraxen. Arbeitnehmer müssen dann entweder einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, eine Genesung oder ein ärztliches Attest über Nicht-Impfbarkeit vorlegen.

 

Rücknahme der Corona-Maßnahmen:

Bis zum 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden.

Ab dem 04. März 2022 gilt in der Gastronomie und in Hotels die 3G-Regel. Somit ist ein Besuch auch für nicht vollständig geimpfte und nicht geimpfte Personen möglich. Für Diskotheken und Clubs gilt dann die 2G+-Regel. Somit müssen Besucher dreifach oder doppelt geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen negativen Test vorweisen. Bei Großveranstaltungen gilt die 3G-Regel. Die Auslastung liegt bei 60 Prozent und maximal 6.000 Personen in Innenräumen und 75 Prozent und maximal 25.000 Personen im Außenbereich.

Ab dem 20. März 2022 sollen nur noch niedrigschwellige Maßnahmen aufrechterhalten werden (wie die Maskenpflicht beim Einkaufen sowie in Bussen und Bahnen).

Die Homeoffice-Pflicht fällt dann auch weg.

 

Corona-Bonus:

Für einige Berufsgruppen, wie Mitarbeiter an Schulen und Kitas, Mitarbeiter bei der Feuerwehr und bei der Polizei, Beschäftigte in Abfallbetrieben und in der Straßenmeisterei und Tarifbeschäftigte an Unikliniken gibt es noch bis Ende März 2022 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus in Höhe von € 1.300. Auszubildende und Studierende in oben genannten Berufsgruppen erhalten 650,00 €.

Für alle anderen Berufsgruppen gilt, dass der Corona-Bonus in Höhe von € 1.500,00 pro Mitarbeiter noch bis Ende März 2022 ausgezahlt werden kann, wenn dieser in den Vorjahren noch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist.

 

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.07.2022:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt ab 01. Juli 2022 bei rund 43 Stunden. Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an. (sog. Entstehungsprinzip)

Wichtig ist, dass unbedingt geprüft werden muss, ob der Mindestlohn bei allen Arbeitnehmern eingehalten wird. Deshalb halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter und teilen Sie diesem mit, ob es ab 01. Juli 2022 Änderungen gibt und ob das Bruttoentgelt erhöht wird. Falls wir keine Rückmeldung erhalten sollten, gehen wir davon aus, dass keine Erhöhung der Arbeitsentgelte vorliegt.

Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen kann eine Verringerung der Arbeitszeit aber nicht durch einseitige Weisung des Arbeitgebers herbeigeführt werden, sondern setzt eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages voraus.

Bitte denken Sie daran, dass durch die Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz eine schriftliche Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit für Minijobber zwingend notwendig ist!

Bei fehlenden Aufzeichnungen drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge. (sog. Phantomlohn)

In einem extra Rundschreiben wurden Sie bereits über diese Thematik ausführlich informiert!

Der Koalitionsvertrag der Ampelparteien sieht eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro vor. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden Grenze von 450,00 Euro an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520,00 Euro Job

 

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.07.2022:

Jährlich werden über 77 Mio. AU-Bescheinigungen ausgestellt. Zusätzlich gibt es jährlich über 16 Mio. stationäre Behandlungen. Diese Informationen werden in der Entgeltabrechnung für die Prüfung der Entgeltfortzahlung benötigt. Ab dem 01.01.2022, spätestens mit dem Ende des Übergangszeitraums ab dem 01.07.2022, müssen diese Daten vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse über ein systemgeprüftes Programm oder über eine Ausfüllhilfe (z.B. sv-net) abgerufen werden. Praktisch wandelt sich die AU-Bescheinigung von der Bringschuld des Arbeitnehmers quasi zur Holschuld des Arbeitgebers, wobei der Arbeitnehmer rechtlich jedoch weiterhin das Übermittlungs- bzw. Bereitstellungsrisiko trägt. Die Neuregelung gilt für Arbeitgeber faktisch erst ab dem 01.07.2022. Das neue elektronische Verfahren kommt nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, aber nicht für Privatversicherte, Privatärzte und Ärzte im Ausland in Frage.

 

Einschränkungen der KUG-Bedingungen:

Ab dem 01. April 2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur nur noch zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist.

 

Das erleichterte Kurzarbeitergeld gibt es noch bis zum 30. Juni 2022. Somit ist es weiterhin ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem wurden auch die erhöhten Leistungssätze sowie die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung verlängert.

 

Bei Fragen werden Sie sich gerne direkt an uns!

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